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BK 2000 2

Jagd/Fischerei

Graubünden · 2000-02-09 · Deutsch GR
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fahrlässige Körperverletzung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2000 30\x3Cbr\x3E | StA Einstellungsverfügung

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Gegen Verfügungen der Untersuchungsrichter, die vom Staatsanwalt vor- gängig genehmigt wurden, kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde geführt werden. Zur Beschwer- deführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsver- fügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die vorliegende Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist zudem zur Beschwer- deführung berechtigt, weshalb auf die strafrechtliche Beschwerde eingetreten wer- den kann.

E. 2 Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswid- rigkeit, sondern auch auf Angemessenheit überprüfen. Obwohl ihr das Gesetz aus- drücklich eine Ermessenskontrolle einräumt, greift sie auf Beschwerde hin nur ein, wo sich ein Ermessensentscheid nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Ermes- senskontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genü- gend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gege- ben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis beeinflussen könnten. Aufzu- heben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich er- scheinen lassen (PKG 1975 Nr. 58). Die eben dargelegten Kriterien sind inhaltlicher und nicht formaler Natur; sie können deshalb nicht rein schematisch gehandhabt werden. Notwendig ist eine sachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Untersuchungsresultat in zwei- facher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu werten. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, erscheint eine Einstellung der Untersuchung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Einstellung der Untersuchung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsrei- fen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erheben-

E. 4 a) Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 25. Februar 1999 führte G. M. S. aus, er sei von der Mittelstation C. in kurzen Schwüngen die Standartpiste hinunter gefahren. Während er nach ca. 200 Metern einen Rechtsschwung gemacht habe, habe er einen Skifahrer erblickt. Um einen Totalzusammenstoss zu vermei- den, habe er sich entscheiden müssen, ob er vor oder hinter dieser Person vorbei- fahren solle. Er habe sich entschieden, vor dieser von rechts kommenden Person vorbeizufahren, weshalb er den Rechtsschwung abgebrochen und sich auf die Ski- spitzen dieser Fahrerin konzentriert habe. Unmittelbar darauf hätten sie sich tou- chiert, wodurch beide zu Fall gekommen seien. Diese Schilderung des Unfallher- ganges stimmt im wesentlichen mit seinem am 1. März 1999 verfassten Unfallpro- tokoll überein. C. H. gab anlässlich der polizeilichen Befragung vom 15. März 1999 zu Pro- tokoll, sie sei in kurzen Schwüngen die Falllinie hinunter gefahren, als sie plötzlich von einem andern Skifahrer seitlich von hinten gerammt und sofort zu Boden ge- schleudert worden sei. Der andere Skifahrer sei ungefähr fünf Meter unter ihr auf dem Rücken auf der Skipiste gelegen. Sie habe diesen vor der Kollision nicht gese- hen. In der Befragung vor Bezirksanwaltschaft Horgen am 1. Oktober 1999 bestätigte sie den gegenüber der Polizei geschilderten Unfallhergang, indem sie erneut festhielt, den andern Skifahrer nicht gesehen zu haben und von diesem seit- lich von hinten angefahren worden zu sein. Sie selbst sei nicht auf den andern

E. 5 Skiläufer aufgefahren und dieser habe auch nicht vor ihr kreuzen wollen. Er habe

sie von hinten seitlich regelrecht abgeschossen.

b) Aus den Schilderungen der beiden Unfallbeteiligten ergibt sich somit, dass

sie gleichzeitig seitlich versetzt in kurzen Schwüngen in der Falllinie die Piste hin-

unter fuhren. Wie es jedoch zur Kollision kam, ist weitgehend unklar geblieben. All-

fällige Zeugen oder weitere Hinweise, die darüber Klarheit hätten verschaffen kön-

nen, konnten nicht ausfindig gemacht werden. In der Beschwerdeschrift wird bean-

tragt, die bereits von der Polizei und alsdann als Auskunftsperson befragte C. H.

auch noch als Zeugin unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 307 StGB ein-

zuvernehmen. Dieser Antrag auf weitere Beweiserhebung erscheint wenig sach-

dienlich und ist daher abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat sich über den Un-

fallhergang bereits zweimal klar und widerspruchsfrei geäussert. Es ist daher nicht

zu erwarten, dass eine erneute Einvernahme nach über einem Jahr seit dem Unfal-

lereignis zu neuen, für die Entscheidfindung wesentlichen Erkenntnissen führen

wird. Dies findet denn auch in der Begründung der Beschwerdeführerin zu diesem

Beweisantrag seine Bestätigung, indem ausgeführt wird, sie könne ihre Aussagen

auch als Zeugin unter Strafandrohung von Art. 307 StGB wiederholen. Ihre Aussage

als Zeugin vermöchte daher keine weitere Klärung des Unfallherganges herbeizu-

führen und sie unterläge im übrigen gleich wie ihre bisherigen Depositionen der

freien richterlichen Beweiswürdigung. Auch ihren Aussagen als Zeugin stünden wei-

terhin die gegenteiligen Aussagen von G. M. S. gegenüber. Dabei vermöchte allein

der Umstand, dass C. H. ihre Aussagen auch als Zeugin zu bestätigen bereit ist, zu

keiner im Vergleich zu den Aussagen von G. M. S. erhöhten Glaubwürdigkeit führen.

Denn einerseits sind auch dessen Depositionen widerspruchsfrei und andererseits

gilt es zu beachten, dass beide Kollisionsbeteiligte am Ausgang des Verfahrens ein

unmittelbares Interesse haben und deren Aussagen daher, selbst bei der Befragung

als Zeuge, mit einer gewissen Zurückhaltung zu werten sind. Schliesslich lassen

sich auch nicht aus der Unfalllage der Beteiligten unmittelbar nach dem Unfall oder

aus den erlittenen Verletzungen der Beschwerdeführerin beziehungsweise aus dem

Arztbericht vom 11.Oktober 1999 zuverlässige Schlüsse auf den Unfallhergang und

die Art des Aufpralles ziehen. Erscheinen auf Grund der dargelegten Beweislage

beide Sachverhaltsvarianten als gleichwertig und kann keiner der beiden Versionen

der Vorzug gegeben werden, so ist der für den Angeschuldigten günstigere Sach-

verhalt anzunehmen. In Anbetracht dessen kann demnach G. M. S. nicht rechts-

genüglich nachgewiesen werden, dass er C. H. seitlich von hinten gerammt hat. Es

kann ihm daher auch nicht eine Verletzung der FIS-Regel 3 zur Last gelegt werden.

E. 6 5. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass der Beschwerdegeg-

ner selbst dann den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen sei,

wenn man (fälschlicherweise) von dessen Schilderungen über den Unfallhergang

ausgehe. Konkret wirft sie ihm vor, seine Geschwindigkeit und Fahrweise nicht den

Verhältnissen und seinem Können angepasst zu haben. Damit habe er gegen die

FIS-Regeln 1 und 2 verstossen.

a) Gemäss der FIS-Regel 1 muss sich jeder Skifahrer so verhalten, dass er

keinen andern gefährdet oder schädigt. Dabei darf der Skifahrer gestützt auf den

aus dieser Bestimmung fliessenden Vertrauensgrundsatz auch davon ausgehen,

dass sich jeder andere Skifahrer an dieses grundsätzliche Gebot hält. Auf das Ver-

trauensprinzip kann sich daher nur berufen, wer sich selber verkehrsgerecht verhält.

G. M. S. und C. H. befuhren gleichzeitig und versetzt in der Falllinie in kurzen

Schwüngen die Piste, wobei sie sich gegenseitig nicht wahrnahmen. In welchem

seitlichen Abstand zueinander sie die Piste hinunterfuhren und in welchem Zeit-

punkt sie sich gefährlich nahe kamen, konnte daher und mangels Zeugen nicht eru-

iert werden. Für beide Skifahrer bestanden jedenfalls bis unmittelbar vor der Kolli-

sion keine Anzeichen für einen Zusammenstoss oder für ein Fehlverhalten des an-

dern. Eine Verletzung der als Auffangtatbestand geltenden FIS-Regel 1 kann daher

dem Beschwerdegegner nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Daran ver-

mag sich auch nichts durch den Umstand zu ändern, dass er im Gegensatz zur

Beschwerdeführerin diese im letzten Moment vor der Kollision bemerkte und noch

auszuweichen versuchte.

b) Hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit macht die Beschwerdeführe-

rin geltend, die Feststellungen des Untersuchungsrichteramtes seien unbeholfen.

Allein schon die Wucht des Aufpralles und die durch den Sturz erlittenen Verletzun-

gen der Geschädigten zeigten die hohe Geschwindigkeit des Beschwerdegegners

auf. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. C. H. bemerkte G. M. S.

erst, als es bereits zum Zusammenprall kam, weshalb sich aus deren Aussagen

keine zuverlässigen Schlüsse auf die von diesem gefahrene Geschwindikgeit zie-

hen lassen. G. M. S. seinerseits will, um einen Zusammenstoss zu vermeiden, sei-

nen Rechtsschwung abgebrochen und versucht haben, vor den Spitzen ihrer Skier

vorbeizufahren. Auch daraus, noch aus seinen übrigen Aussagen, lassen sich eine

hohe Geschwindigkeit ableiten. Ebensowenig kann auf Grund der von C. H. erlitte-

nen Verletzung auf eine hohe Geschwindigkeit geschlossen werden. Die kinetische

Energie ist ausser von der Geschwindigkeit auch massgeblich von der Aufprallstelle

und vom Aufprallwinkel abhängig. Allein die erlittene Verletzung vermag daher kei-

E. 7 Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Las- ten der Beschwerdeführerin (Art. 160 Abs. 1 StPO). Von einer ausseramtlichen Ent- schädigung an den Beschwerdegegner ist mangels gesetzlicher Grundlage abzu- sehen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
  3. Mitteilung an: – Rechtsanwalt Dr. iur. M. C. Roesle, Postfach 677, 8027 Zürich, auch zu Handen seiner Mandantin (im Doppel) – Lic. iur. Martina Gorfer, c/o Anwaltsbüro Zinsli, Via Maistra 2, 7500 St. Moritz, auch zu Handen ihres Mandanten (im Doppel) – Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur (vierfach) – Polizeikommando Graubünden, Ringstrasse 2, 7000 Chur – Finanzverwaltung Graubünden (Dispositiv im Doppel) __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 09. Februar 2000 Schriftlich mitgeteilt am: BK 00 2 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar ad hoc Willi. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde C. H ., I. L., R., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. M. C. Roesle, Postadresse: Postfach 677, 8027 Zürich, Genferstrasse 24, 8002 Zürich, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Dezember 1999, mitgeteilt am 20. Dezember 1999, in Sachen G. M. S ., H., M., Beschwerde- gegner, vertreten durch lic. iur. Martina Gorfer, c/o Anwaltsbüro Zinsli, Via Maistra 2, 7500 St. Moritz, betreffend fahrlässige Körperverletzung, hat sich ergeben:

2 A. Am Mittwochnachmittag, um ca. Uhr, ereignete sich im Skigebiet C. auf dem L. eine Kollision zwischen den beiden Skifahrern G. M. S. und C. H., wobei sich Letztere eine Schlüsselbeinfraktur zuzog. Die Piste an der Unfallstelle war rund 80 bis 100 Meter breit und wies nur eine geringe Neigung auf. Zum fraglichen Zeit- punkt hellte das Wetter, nachdem es vorher leicht geschneit hatte, auf, und es lag kein Nebel. G. M. S. wie auch C. H. fuhren gemäss eigenen Angaben in kurzen Schwüngen talwärts. Gemäss Aussage von G. M. S. setzte er zu einem Rechts- schwung an, als C. H. gleichzeitig mit einem Linksschwung in seine Fahrtrichtung fuhr, wodurch es zu einer Kollision kam. G. M. S. will C. H. erst kurz vor dem Aufprall erblickt haben, während diese ihn nach eigenen Angaben nicht gesehen haben soll. Gemäss eigener Aussage konnte G. M. S. die Kollision trotz Ausweichmanöver je- doch nicht mehr verhindern. B. Am stellte C. H. gegen G. M. S. Strafantrag wegen Körperverletzung. C. Am 19. Mai 1999 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen G. M. S. eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung. Mit der Durch- führung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt S. beauftragt. Mit Verfügung vom 15. Dezember 1999, mitgeteilt am 20. Dezember 1999, wurde als- dann die Strafuntersuchung eingestellt mit der Begründung, es habe weder G. M. S. noch C. H. rechtsgenüglich nachgewiesen werden können, dass einer der Beiden gegen die grundlegenden FIS-Pistenregeln verstossen und sich in strafrechtlich re- levanter Weise schuldig gemacht habe. D. Gegen diese Einstellungsverfügung liess C. H. mit Schreiben vom 7. Ja- nuar 2000 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden Be- schwerde erheben, worin die Aufhebung von Ziff. 1 der Einstellungsverfügung sowie die Fortsetzung des Untersuchungsverfahrens beantragt wird. G. M. S. beantragt demgegenüber mit Eingabe vom 24. Januar 2000 die Ab- weisung der Beschwerde. - Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2000 ebenfalls, unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Einstellungsverfügung, die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwä- gungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit nötig, im folgen- den eingegangen.

3 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :

1. Gegen Verfügungen der Untersuchungsrichter, die vom Staatsanwalt vor- gängig genehmigt wurden, kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde geführt werden. Zur Beschwer- deführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsver- fügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die vorliegende Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist zudem zur Beschwer- deführung berechtigt, weshalb auf die strafrechtliche Beschwerde eingetreten wer- den kann.

2. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswid- rigkeit, sondern auch auf Angemessenheit überprüfen. Obwohl ihr das Gesetz aus- drücklich eine Ermessenskontrolle einräumt, greift sie auf Beschwerde hin nur ein, wo sich ein Ermessensentscheid nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Ermes- senskontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genü- gend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gege- ben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis beeinflussen könnten. Aufzu- heben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich er- scheinen lassen (PKG 1975 Nr. 58). Die eben dargelegten Kriterien sind inhaltlicher und nicht formaler Natur; sie können deshalb nicht rein schematisch gehandhabt werden. Notwendig ist eine sachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Untersuchungsresultat in zwei- facher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu werten. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, erscheint eine Einstellung der Untersuchung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Einstellung der Untersuchung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsrei- fen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erheben-

4 den Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflus- sen könnten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden demnach die Fragen, ob ein entscheidungsreifes Beweisergebnis vorliegt und bejahendenfalls, ob genü- gend Anhaltspunkte gegeben sind, die einen Schuldspruch gegen G. M. S. wegen fahrlässiger Körperverletzung als wahrscheinlich erscheinen lassen.

3. Der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen an Körper oder an der Gesundheit schä- digt. Gemäss Art. 18 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhal- tens aus pflichtwidriger Unvorsicht nicht bedenkt und darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen ver- pflichtet ist. Fahrlässig handelt folglich, wer mit seinem Verhalten eine Sorgfalts- pflicht verletzt. Als Rechtsquelle dieser Pflicht kommen neben Gesetzen, Verord- nungen und Reglementen unter anderem auch Richtlinien nichtstaatlicher Organi- sationen wie die international anerkannten FIS-Regeln zur Anwendung.

4. a) Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 25. Februar 1999 führte G. M. S. aus, er sei von der Mittelstation C. in kurzen Schwüngen die Standartpiste hinunter gefahren. Während er nach ca. 200 Metern einen Rechtsschwung gemacht habe, habe er einen Skifahrer erblickt. Um einen Totalzusammenstoss zu vermei- den, habe er sich entscheiden müssen, ob er vor oder hinter dieser Person vorbei- fahren solle. Er habe sich entschieden, vor dieser von rechts kommenden Person vorbeizufahren, weshalb er den Rechtsschwung abgebrochen und sich auf die Ski- spitzen dieser Fahrerin konzentriert habe. Unmittelbar darauf hätten sie sich tou- chiert, wodurch beide zu Fall gekommen seien. Diese Schilderung des Unfallher- ganges stimmt im wesentlichen mit seinem am 1. März 1999 verfassten Unfallpro- tokoll überein. C. H. gab anlässlich der polizeilichen Befragung vom 15. März 1999 zu Pro- tokoll, sie sei in kurzen Schwüngen die Falllinie hinunter gefahren, als sie plötzlich von einem andern Skifahrer seitlich von hinten gerammt und sofort zu Boden ge- schleudert worden sei. Der andere Skifahrer sei ungefähr fünf Meter unter ihr auf dem Rücken auf der Skipiste gelegen. Sie habe diesen vor der Kollision nicht gese- hen. In der Befragung vor Bezirksanwaltschaft Horgen am 1. Oktober 1999 bestätigte sie den gegenüber der Polizei geschilderten Unfallhergang, indem sie erneut festhielt, den andern Skifahrer nicht gesehen zu haben und von diesem seit- lich von hinten angefahren worden zu sein. Sie selbst sei nicht auf den andern

5 Skiläufer aufgefahren und dieser habe auch nicht vor ihr kreuzen wollen. Er habe sie von hinten seitlich regelrecht abgeschossen.

b) Aus den Schilderungen der beiden Unfallbeteiligten ergibt sich somit, dass sie gleichzeitig seitlich versetzt in kurzen Schwüngen in der Falllinie die Piste hin- unter fuhren. Wie es jedoch zur Kollision kam, ist weitgehend unklar geblieben. All- fällige Zeugen oder weitere Hinweise, die darüber Klarheit hätten verschaffen kön- nen, konnten nicht ausfindig gemacht werden. In der Beschwerdeschrift wird bean- tragt, die bereits von der Polizei und alsdann als Auskunftsperson befragte C. H. auch noch als Zeugin unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 307 StGB ein- zuvernehmen. Dieser Antrag auf weitere Beweiserhebung erscheint wenig sach- dienlich und ist daher abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat sich über den Un- fallhergang bereits zweimal klar und widerspruchsfrei geäussert. Es ist daher nicht zu erwarten, dass eine erneute Einvernahme nach über einem Jahr seit dem Unfal- lereignis zu neuen, für die Entscheidfindung wesentlichen Erkenntnissen führen wird. Dies findet denn auch in der Begründung der Beschwerdeführerin zu diesem Beweisantrag seine Bestätigung, indem ausgeführt wird, sie könne ihre Aussagen auch als Zeugin unter Strafandrohung von Art. 307 StGB wiederholen. Ihre Aussage als Zeugin vermöchte daher keine weitere Klärung des Unfallherganges herbeizu- führen und sie unterläge im übrigen gleich wie ihre bisherigen Depositionen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Auch ihren Aussagen als Zeugin stünden wei- terhin die gegenteiligen Aussagen von G. M. S. gegenüber. Dabei vermöchte allein der Umstand, dass C. H. ihre Aussagen auch als Zeugin zu bestätigen bereit ist, zu keiner im Vergleich zu den Aussagen von G. M. S. erhöhten Glaubwürdigkeit führen. Denn einerseits sind auch dessen Depositionen widerspruchsfrei und andererseits gilt es zu beachten, dass beide Kollisionsbeteiligte am Ausgang des Verfahrens ein unmittelbares Interesse haben und deren Aussagen daher, selbst bei der Befragung als Zeuge, mit einer gewissen Zurückhaltung zu werten sind. Schliesslich lassen sich auch nicht aus der Unfalllage der Beteiligten unmittelbar nach dem Unfall oder aus den erlittenen Verletzungen der Beschwerdeführerin beziehungsweise aus dem Arztbericht vom 11.Oktober 1999 zuverlässige Schlüsse auf den Unfallhergang und die Art des Aufpralles ziehen. Erscheinen auf Grund der dargelegten Beweislage beide Sachverhaltsvarianten als gleichwertig und kann keiner der beiden Versionen der Vorzug gegeben werden, so ist der für den Angeschuldigten günstigere Sach- verhalt anzunehmen. In Anbetracht dessen kann demnach G. M. S. nicht rechts- genüglich nachgewiesen werden, dass er C. H. seitlich von hinten gerammt hat. Es kann ihm daher auch nicht eine Verletzung der FIS-Regel 3 zur Last gelegt werden.

6

5. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass der Beschwerdegeg- ner selbst dann den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen sei, wenn man (fälschlicherweise) von dessen Schilderungen über den Unfallhergang ausgehe. Konkret wirft sie ihm vor, seine Geschwindigkeit und Fahrweise nicht den Verhältnissen und seinem Können angepasst zu haben. Damit habe er gegen die FIS-Regeln 1 und 2 verstossen.

a) Gemäss der FIS-Regel 1 muss sich jeder Skifahrer so verhalten, dass er keinen andern gefährdet oder schädigt. Dabei darf der Skifahrer gestützt auf den aus dieser Bestimmung fliessenden Vertrauensgrundsatz auch davon ausgehen, dass sich jeder andere Skifahrer an dieses grundsätzliche Gebot hält. Auf das Ver- trauensprinzip kann sich daher nur berufen, wer sich selber verkehrsgerecht verhält. G. M. S. und C. H. befuhren gleichzeitig und versetzt in der Falllinie in kurzen Schwüngen die Piste, wobei sie sich gegenseitig nicht wahrnahmen. In welchem seitlichen Abstand zueinander sie die Piste hinunterfuhren und in welchem Zeit- punkt sie sich gefährlich nahe kamen, konnte daher und mangels Zeugen nicht eru- iert werden. Für beide Skifahrer bestanden jedenfalls bis unmittelbar vor der Kolli- sion keine Anzeichen für einen Zusammenstoss oder für ein Fehlverhalten des an- dern. Eine Verletzung der als Auffangtatbestand geltenden FIS-Regel 1 kann daher dem Beschwerdegegner nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Daran ver- mag sich auch nichts durch den Umstand zu ändern, dass er im Gegensatz zur Beschwerdeführerin diese im letzten Moment vor der Kollision bemerkte und noch auszuweichen versuchte.

b) Hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit macht die Beschwerdeführe- rin geltend, die Feststellungen des Untersuchungsrichteramtes seien unbeholfen. Allein schon die Wucht des Aufpralles und die durch den Sturz erlittenen Verletzun- gen der Geschädigten zeigten die hohe Geschwindigkeit des Beschwerdegegners auf. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. C. H. bemerkte G. M. S. erst, als es bereits zum Zusammenprall kam, weshalb sich aus deren Aussagen keine zuverlässigen Schlüsse auf die von diesem gefahrene Geschwindikgeit zie- hen lassen. G. M. S. seinerseits will, um einen Zusammenstoss zu vermeiden, sei- nen Rechtsschwung abgebrochen und versucht haben, vor den Spitzen ihrer Skier vorbeizufahren. Auch daraus, noch aus seinen übrigen Aussagen, lassen sich eine hohe Geschwindigkeit ableiten. Ebensowenig kann auf Grund der von C. H. erlitte- nen Verletzung auf eine hohe Geschwindigkeit geschlossen werden. Die kinetische Energie ist ausser von der Geschwindigkeit auch massgeblich von der Aufprallstelle und vom Aufprallwinkel abhängig. Allein die erlittene Verletzung vermag daher kei-

7 nen rechtsgenüglichen Beweis für eine hohe Geschwindigkeit zu erbringen und es liegen auch schlichtweg keine anderen Anhaltspunkte vor, die zu einem derartigen Schluss führen könnten. Auch allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdegegner nicht rechtzeitig anhalten konnte, kann nicht gefolgert werden, seine Geschwindig- keit sei übersetzt gewesen beziehungsweise er sei nicht auf Sicht gefahren. Ent- scheidend ist vielmehr, ob er innerhalb der als frei erkannten Strecke anhalten konnte, wobei er nicht damit rechnen muss, dass ein anderer Skifahrer ihm seine eigene Fahrbahn blockiert. Ist gemäss obigen Darlegungen von dem vom Be- schwerdegegner geltend gemachten Sachverhalt auszugehen, so musste er nicht damit rechnen, dass bei seiner Fahrt in kurzen Schwüngen in der Falllinie ein ande- rer Skifahrer unvermittelt zu einem Linksschwung in seinen Fahrbahnbereich an- setzt, zumal dazu vorgängig keine Anzeichen bestanden. G. M. S. kann demzufolge auch nicht eine Verletzung der FIS-Regeln 2 und 3 oder sonst eine Sorgfaltspflicht- verletzung rechtsgenüglich zur Last gelegt werden.

6. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen durfte die Staatsanwaltschaft mit sachlichen Gründen davon ausgehen, dass dem Beschwerdegegner ein straf- bares Verhalten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann und der zu be- urteilende Sachverhalt für eine Anklage demnach nicht ausreicht. Nachdem auch keine neuen Beweismittel, die das bestehende Beweisergebnis zu beeinflussen ver- möchten, ersichtlich sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, erweist sich die Einstellung der Strafuntersuchung gestützt auf Art. 82 StPO demzufolge weder als rechtswidrig noch als unangemessen, weshalb die Beschwerde abzuwei- sen ist.

7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Las- ten der Beschwerdeführerin (Art. 160 Abs. 1 StPO). Von einer ausseramtlichen Ent- schädigung an den Beschwerdegegner ist mangels gesetzlicher Grundlage abzu- sehen.

8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Mitteilung an:

– Rechtsanwalt Dr. iur. M. C. Roesle, Postfach 677, 8027 Zürich, auch zu Handen seiner Mandantin (im Doppel)

– Lic. iur. Martina Gorfer, c/o Anwaltsbüro Zinsli, Via Maistra 2, 7500 St. Moritz, auch zu Handen ihres Mandanten (im Doppel)

– Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur (vierfach)

– Polizeikommando Graubünden, Ringstrasse 2, 7000 Chur

– Finanzverwaltung Graubünden (Dispositiv im Doppel) __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc